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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der LANCOM Systems GmbH, Würselen

1. Geltungsbereich

  1. LANCOM bietet ihren Auftraggebern individuelle Produkte, Netzwerk- und Cloudlösungen. Das Leistungsspektrum umfasst dabei kauf-, dienst- und werkvertragliche Leistungen. Die nachfolgenden Bedingungen gelten für alle Verträge, die Geschäftskunden (nachstehend einheitlich: Auftraggeber) mit LANCOM schließen. Ergänzend gelten die jeweiligen produkt- und servicespezifischen Vertragsbedingungen und – soweit vorhanden – Leistungsbeschreibungen sowie Nutzungsbedingungen. Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten nicht, selbst wenn diesen nicht ausdrücklich widersprochen wird. Die Entgegennahme von Lieferungen oder Teillieferungen durch den Auftraggeber gilt in jedem Fall als Anerkennung unserer Verkaufs- und Lieferbedingungen.
  2. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Auftraggeber zwecks Ausführung eines Vertrages getroffen werden, sind schriftlich niederzulegen.

2. Vertragsschluss

  1. Erteilt ein Auftraggeber ein wirksames Angebot, so können wir dieses Angebot innerhalb von 2 Wochen annehmen.
  2. Die in Prospekten oder ähnlichen Unterlagen enthaltenen und die mit einem Angebot gemachten Angaben, wie Abbildungen, Zeichnungen, Beschreibungen, Maß-, Gewichts-, Leistungs- und Verbrauchsdaten, Angaben in Bezug auf die Verwendbarkeit von Geräten für neue Technologien, sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Produkteigenschaften sind nur zugesichert, wenn sie schriftlich vereinbart worden sind. Geringe Abweichungen von der Beschreibung des Angebots gelten als genehmigt und berühren nicht die Erfüllung des Vertrages, sofern die Abweichung für den Auftraggeber nicht unzumutbar ist. Dies gilt insbesondere für den Fall von Änderungen und Verbesserungen, die dem technischen Fortschritt dienen.
  3. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Auftraggeber unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.

3. Softwarenutzung

  1. Erteilt ein Auftraggeber ein wirksames Angebot, so können wir dieses Angebot innerhalb von 2 Wochen annehmen.
  2. Die in Prospekten oder ähnlichen Unterlagen enthaltenen und die mit einem Angebot gemachten Angaben, wie Abbildungen, Zeichnungen, Beschreibungen, Maß-, Gewichts-, Leistungs- und Verbrauchsdaten, Angaben in Bezug auf die Verwendbarkeit von Geräten für neue Technologien, sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Produkteigenschaften sind nur zugesichert, wenn sie schriftlich vereinbart worden sind. Geringe Abweichungen von der Beschreibung des Angebots gelten als genehmigt und berühren nicht die Erfüllung des Vertrages, sofern die Abweichung für den Auftraggeber nicht unzumutbar ist. Dies gilt insbesondere für den Fall von Änderungen und Verbesserungen, die dem technischen Fortschritt dienen.
  3. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Auftraggeber unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.

4. Preise

  1. Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen, falls nichts anderes ausdrücklich vereinbart wird, zu den Preisen der bei Vertragsabschluss gültigen Preisliste.
  2. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise ab Werk.
  3. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
  4. Installation, Schulung, Beratung oder sonstige Nebenleistungen sind im Preis, sofern nichts anderes vereinbart ist, nicht enthalten.
  5. Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise angemessen zu erhöhen, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen oder Materialpreissteigerungen eintreten. Diese werden wir dem Auftraggeber auf Verlangen nachweisen.
  6. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.
  7. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis ohne jeden Abzug innerhalb von 14 (vierzehn) Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend die Folgen des Zahlungsverzugs.
  8. Der Auftraggeber kann erkennbare Einwände gegen unsere Rechnungen nur innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der Rechnung geltend machen.
  9. Aufrechnungsrechte stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

5. Lieferzeit

  1. Soweit für die Lieferung einer Ware oder die Implementierung eines Systems eine Frist vereinbart ist, so beginnt der Lauf der Frist mit Zugang der Auftragsbestätigung beim Auftraggeber, jedoch nicht vor der Beibringung der mit dem Auftraggeber vereinbarten und von diesem zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer ggf. vereinbarten Anzahlung.
  2. Die Einhaltung der Lieferzeit steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Sich abzeichnende Verzögerungen teilen wir sobald als möglich mit.
  3. Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf unser Lager verlassen hat oder die Versandbereitschaft gemeldet ist. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist – außer bei berechtigter Abnahmeverweigerung – der Abnahmetermin maßgebend, hilfsweise die Meldung der Abnahmebereitschaft.
  4. Teillieferungen sind zulässig, soweit für den Auftraggeber zumutbar.
  5. Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche oder Rechte bleiben vorbehalten.
  6. Sofern die Voraussetzungen von Abs. (5) vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Auftraggeber über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
  7. Im Fall des Lieferverzugs, der auf keiner von uns zu vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht, ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

6. Gefahrübergang

  1. Die Gefahr geht auf den Auftraggeber über, wenn der Liefergegenstand unser Lager verlassen hat, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir noch andere Leistungen, z. B. die Versandkosten oder Anlieferung und Aufstellung, übernommen haben.
  2. Verzögert sich oder unterbleibt der Versand bzw. die Abnahme infolge von Umständen, die uns nicht zuzurechnen sind, geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft auf den Auftraggeber über.

7. Gewährleistung

  1. Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Voraussetzung für alle Ansprüche gegen uns ist, dass der Mangel reproduzierbar ist oder durch maschinell erzeugte Ausgaben aufgezeigt werden kann.
  2. Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, ist der Auftraggeber berechtigt, Nacherfüllung zu fordern. Die Nacherfüllung erfolgt nach unserer Wahl entweder durch Mangelbeseitigung oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache. Ersetzte Gegenstände gehen in unser Eigentum über. Im Fall der Mangelbeseitigung werden die erforderlichen Aufwendungen nur insoweit ersetzt, als diese nicht dadurch erhöht worden sind, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht worden ist.
  3. Der Auftraggeber ist verpflichtet, uns Gelegenheit zur Besichtigung und Überprüfung des mangelhaften Kaufgegenstandes zu geben.
  4. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Auftraggeber nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen.

8. Haftung

  1. Wir haften bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten (Kardinalpflichten) auf Schadensersatz der Höhe nach begrenzt auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden. Eine Haftung für nur leicht fahrlässige Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten ist ausgeschlossen.
  2. Für Datenverlust haften wir nur, wenn wir diesen wenigstens fahrlässig verursacht haben und der Auftraggeber vorher sichergestellt hat, dass diese Daten aus Datenmaterial, das in maschinenlesbarer Form bereitgehalten wird, mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können. Dem Auftraggeber obliegt im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht eine Pflicht zur regelmäßigen Datensicherung, die im Falle eines vermuteten Softwarefehlers zumutbare zusätzliche Sicherungsmaßnahmen zur Vermeidung von Datenverlusten umfasst.
  3. Die Verjährungsfrist für Ansprüche wegen Mängeln (Gewährleistungsfrist) beträgt 12 Monate.
  4. Die vorstehende Haftungsbeschränkung findet keine Anwendung bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch LANCOM oder seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.
  5. Die Haftung nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes bleibt unberührt.

9. Rückgaberecht

  1. Wird für einzelne Produkte ein Rückgaberecht vereinbart, so ist zur Wahrnehmung dieser Möglichkeit die Ware schonend zu behandeln sowie vollständig und in einwandfreiem Zustand in der Originalverpackung bis zu dem vereinbarten Termin kostenfrei an uns zurückzugeben. Im Falle der Versendung hat der Auftraggeber die Ware beförderungssicher zu verpacken und auf seine Kosten zu versichern.

10. Eigentumsvorbehalt

  1. LANCOM behält das Eigentum an allen Liefergegenständen bis zur Erfüllung sämtlicher Ansprüche, die ihr gegen den Auftraggeber aus der Geschäftsverbindung zustehen.
  2. Dem Auftraggeber ist es gestattet, den Liefergegenstand zu verarbeiten oder umzubilden („Verarbeitung“). Die Verarbeitung erfolgt für LANCOM; wenn der Wert des LANCOM gehörenden Liefergegenstandes jedoch geringer ist als der Wert der nicht LANCOM gehörenden Waren und/oder der Verarbeitung, so erwirbt LANCOM Miteigentum an der Neuware im Verhältnis des Wertes (Brutto-Rechnungswert) des verarbeiteten Liefergegenstandes zum Wert der übrigen verarbeiteten Ware und/oder der Verarbeitung zum Zeitpunkt der Verarbeitung. Soweit LANCOM nach dem Vorstehenden kein Eigentum an der Neuware erwirbt, sind sich LANCOM und Auftraggeber darüber einig, dass der Auftraggeber LANCOM Miteigentum an der Neuware im Verhältnis des Wertes (Brutto-Rechnungswert) des LANCOM gehörenden Liefergegenstandes zu dem der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung einräumt. Der vorstehende Satz gilt entsprechend im Falle der untrennbaren Vermischung oder der Verbindung des Liefergegenstandes mit LANCOM nicht gehörender Ware. Soweit LANCOM nach der vorstehenden Regelung Eigentum oder Miteigentum erlangt, verwahrt der Auftraggeber die betreffende Ware für LANCOM mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns.
  3. Für den Fall der Veräußerung des Liefergegenstandes oder der Neuware tritt der Auftraggeber hiermit seinen Anspruch aus der Weiterveräußerung gegen seinen Abnehmer mit allen Nebenrechten sicherungshalber an LANCOM ab, ohne dass es noch weiterer besonderer Erklärungen bedarf. Die Abtretung gilt einschließlich etwaiger Saldoforderungen. Die Abtretung gilt jedoch nur in Höhe des Betrages, der dem LANCOM in Rechnung gestellten Preis des Liefergegenstandes entspricht. Der LANCOM abgetretene Forderungsanteil ist vorrangig zu befriedigen.
  4. Verbindet der Auftraggeber den Liefergegenstand oder die Neuware mit Grundstücken, so tritt er, ohne dass es weiterer besonderer Erklärungen bedarf, auch seine Forderung, die ihm als Vergütung für die Verbindung zusteht, in Höhe des Betrages ab, der dem LANCOM in Rechnung gestellten Preis des Liefergegenstandes entspricht.
  5. Bis auf Widerruf ist der Auftraggeber zur Einziehung der gemäß der vorstehenden Regelung an LANCOM abgetretenen Forderungen befugt. Der Auftraggeber wird auf die abgetretenen Forderungen geleistete Zahlungen bis zur Höhe der gesicherten Forderung unverzüglich an LANCOM weiterleiten. Bei Vorliegen berechtigter Interessen, insbesondere bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, Wechselprotest oder begründeten Anhaltspunkten für eine Überschuldung oder drohende Zahlungsunfähigkeit des Auftraggebers, ist LANCOM berechtigt, die Einziehungsbefugnis des Auftraggebers zu widerrufen. Außerdem kann LANCOM nach vorheriger Androhung unter Einhaltung einer angemessenen Frist die Sicherungsabtretung offen legen, die abgetretenen Forderungen verwerten sowie die Offenlegung der Sicherungsabtretung durch den Auftraggeber gegenüber den Abnehmern verlangen.
  6. Bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses hat der Auftraggeber LANCOM die zur Geltendmachung von Rechten gegen die Abnehmer erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.
  7. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Auftraggeber eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt. Bei Pfändungen, Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Auftraggeber LANCOM unverzüglich zu benachrichtigen. Die Weiterveräußerung des Liefergegenstandes oder der Neuware ist nur Wiederverkäufern im ordentlichen Geschäftsgang und nur unter den Bedingungen gestattet, dass die Zahlung des Gegenwertes des Liefergegenstandes an den Auftraggeber erfolgt. Der Auftraggeber hat mit dem Abnehmer auch zu vereinbaren, dass erst mit dieser Zahlung der Abnehmer Eigentum erwirbt.
  8. Soweit der realisierbare Wert aller Sicherungsrechte, die LANCOM zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 10 % übersteigt, wird LANCOM auf Wunsch des Auftraggebers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben. Es wird vermutet, dass die Voraussetzungen des vorstehenden Satzes erfüllt sind, wenn der Schätzwert der LANCOM zustehenden Sicherheiten 150 % des Wertes der gesicherten Ansprüche erreicht oder übersteigt. LANCOM steht die Wahl bei der Freigabe zwischen verschiedenen Sicherungsrechten zu.

11. Aufrechnung, Abtretung, Zurückbehaltungsrechte

  1. Aufrechnungsrechte stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von LANCOM anerkannt sind.
  2. Rechte aus dem Vertragsverhältnis mit LANCOM dürfen nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung abgetreten werden.
  3. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Auftraggeber nur zu, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

12. Datenschutz

  1. Die für die Geschäftsabwicklung notwendigen Daten des Auftraggebers werden unter Beachtung der einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen gespeichert und vertraulich behandelt. Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass LANCOM die im Zusammenhang mit der Vertragsbeziehung erhaltenen Daten verarbeitet, soweit dies für die ordnungsgemäße Abwicklung von Aufträgen erforderlich ist. Eine Weitergabe von Daten an Dritte, an verbundene Unternehmen und Partnerunternehmen (z.B. DHL) findet nur statt, wenn dies zur Vertragserfüllung notwendig ist. Insbesondere werden die Daten des Auftraggebers nicht für Werbezwecke genutzt.
  2. Die vom Auftraggeber mitgeteilten Daten werden lediglich zur Erfüllung und Abwicklung der Bestellung genutzt. Dies umfasst die Weitergabe der Daten zu Lieferzwecken, soweit dies zur Lieferung der Ware notwendig ist, sowie die Weitergabe der Zahlungsdaten des Auftraggebers im Rahmen der Zahlungsabwicklung.
  3. Bei Beendigung der Vertragsbeziehung werden die Daten des Auftraggebers für die weitere Verwendung gesperrt und nach Maßgabe der steuer- und handelsrechtlichen Vorschriften gelöscht. Fragen zur Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten bzw. bei Verlangen nach Auskunft, Berichtigung, Sperrung oder Löschung von Daten sind zu richten an: LANCOM Systems GmbH, Der Datenschutzbeauftragte, E-Mail: datenschutz@lancom.de

13. Allgemeine Bestimmungen

  1. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Auftraggeber und LANCOM gilt das für die Rechtsbeziehungen inländischer Parteien untereinander maßgebliche Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
  2. Gerichtsstand ist der Geschäftssitz von LANCOM. LANCOM ist jedoch berechtigt, den Auftraggeber auch an seinem Wohnsitz zu verklagen. Der Geschäftssitz von LANCOM ist weiterhin Gerichtsstand, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort nach Auftragserteilung aus dem Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland verlegt. Dies gilt auch, falls Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort des Kunden im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind.
  3. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich im Rahmen des Zumutbaren schon jetzt, die unwirksame Bestimmung durch eine solche zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Ergebnis der unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommt und die sie vereinbart hätten, wenn ihnen die Unwirksamkeit zuvor bekannt gewesen wäre. Das gleiche gilt im Fall einer Regelungslücke.
  4. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.

gültig ab 01.04.2021